So dann doch nicht! Datenschützer beschweren sich über „ChatGPT“

Quelle: dpa 2 min Lesedauer

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So wie es aussieht, haben den Anbieter von „ChatGPT“ gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Jetzt wurde Beschwerde eingereicht ...

Wie sooft, sind es Einzelne, die den „Großen“ mal sagen, was sie dürfen und was nicht. Jetzt gibt es eine Datenschutzbeschwerde an „OpenAI“, weil es von Seiten des „ChatGPT“-Anbieters in Sachen Datenschutzverordnung offensichtlich einige Versäumnisse gibt.(Bild:  fotomek - stock.adobe.com)
Wie sooft, sind es Einzelne, die den „Großen“ mal sagen, was sie dürfen und was nicht. Jetzt gibt es eine Datenschutzbeschwerde an „OpenAI“, weil es von Seiten des „ChatGPT“-Anbieters in Sachen Datenschutzverordnung offensichtlich einige Versäumnisse gibt.
(Bild: fotomek - stock.adobe.com)

Die europäische Datenschutzorganisation Noyb hat zusammen mit einem betroffenen europäischen Bürger eine Datenschutzbeschwerde gegen den „ChatGPT“-Anbieter „OpenAI“ wegen des Verstoßes gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingereicht. Die von Datenschutzaktivist Max Schrems mitbegründete Organisation warf dem Anbieter unter anderem vor, im Fall einer namentlich nicht genannten Person des öffentlichen Lebens falsche Angaben zu persönlichen Daten zu machen, ohne die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit einer Berichtigung oder Löschung einzuräumen. Schrems hatte zuvor bereits dem Facebook-Konzern Meta in zwei Klagen das Fürchten gelehrt und dabei zweimal vor dem Europäischen Gerichtshof wichtige Datenabkommen zwischen den USA und Europa gekippt, wie man erfährt.

Faule Ausreden von „OpenAI“ oder nicht? ...

In der Auseinandersetzung mit „ChatGPT“-Entwickler „OpenAI“ wirft Noyb dem US-Unternehmen vor, den Menschen in Europa ihre Rechte nach der DSGVO zu verweigern. Im konkreten Fall, in dem es auch um ein falsches Geburtsdatum ging, haben die Amerikaner wohl gegenargumentiert, dass eine Korrektur der Daten nicht möglich sei. Man könne zwar Daten bei bestimmten Anfragen blockieren – etwa den Namen des Prominenten – doch man könne „ChatGPT“ nicht daran zu hindern, alle Informationen über den Beschwerdeführer zu filtern. Noyb warf „OpenAI“ weiterhin vor, nicht angemessen auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers reagiert zu haben. Obwohl die DSGVO das Recht einräumt, eine Kopie aller persönlichen Daten zu verlangen, hat es „OpenAI“ versäumt, die verarbeiteten Daten, ihre Quellen oder Empfänger offenzulegen.

Für „OpenAI“ könnte ein Bußgeld drohen

Maartje de Graaf, Datenschutzjuristin bei Noyb, kommentiert, dass die Verpflichtung, einem Auskunftsersuchen nachzukommen, für alle Unternehmen gilt. Es sei deshalb selbstverständlich möglich, die verwendeten Trainingsdaten zu protokollieren, um zumindest eine Vorstellung von den Informationsquellen zu erhalten. Es scheint aber, dass mit jeder „Innovation“ eine andere Gruppe von Unternehmen meint, dass ihre Produkte nicht mit dem Gesetz übereinstimmen müssen. Noyb und der Betroffene forderten nun die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) zu einer Untersuchung der Datenverarbeitungspraktiken von „OpenAI“ auf. Von besonderem Interesse sei dabei die Frage, welche Maßnahmen das Start-up zur Sicherstellung der Richtigkeit persönlicher Daten getroffen habe. Gegen das Unternehmen müsse ein Bußgeld verhängt werden, um die zukünftige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

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